Wanderlager - Anzeige einer Verkaufsveranstaltung nach § 56a Gewerbeordnung

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Gewerbetreibender, für dessen Rechnung Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden

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ggf. bevollmächtigter Vertreter des Veranstalters

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Datenschutz

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Hinweis: Diese Anzeige ist nach § 56a Abs. 1 Satz 3 GewO der zuständigen Behörde zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen.

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